| Kosten |
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Neues Gebührenrecht seit 01.07.2004.
Das RVG gilt für alle Mandate, die ab dem 01.07.2004 erteilt werden.
Die Gebührensätze werden in einem Vergütungsverzeichnis (VV) zusammengestellt.
Das RVG samt Vergütungsverzeichnis und Beispielrechnungen können
Sie beim Deutschen Anwaltverein unter www.anwaltverein.de/Gebuehrenrecht nachlesen und
herunterladen.
Für meine Tätigkeit werden die Gebühren grundsätzlich
nach der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung und anhand der
Gebührentabelle berechnet.
Wir können jedoch auch eine Gebühr mit Stundensätzen
nach Zeitaufwand ausdrücklich vereinbaren.
Diese Vereinbarung ist sinnvoll, wenn eine Besprechung oder Tätigkeiten
außerhalb meiner Kanzlei erfolgen, oder wenn der Kostenanschlag
nach der Gebührentabelle Ihre besondere Situation nicht berücksichtigt.
Mein Bestreben ist es, Rechtsstreitigkeiten außergerichtlich
zu erledigen, weil dies in der Regel die beste, weil zeit- und kostengünstigste
Lösung der Probleme ist.
Kostengünstig deshalb,
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weil keine Gerichtsgebühren anfallen, |
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bei einer Erstberatung unabhängig von der
Höhe des Streitwerts die Höchstgebühr 180,00
EUR zuzüglich Umsatzsteuer beträgt, bei Rahmengebühren
15 - 180 EURO |
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die Formulierung eines Schreibens mit einer halben
Gebühr der BRAGO -Tabelle abgerechnet werden kann, |
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die Sache einvernehmlich mit maximal 3 Gebühren
erledigt ist und damit Rechtsfrieden eintritt, während
im Falle des Rechtsstreits mit zwei Instanzen das Risiko besteht,
dass Sie im Falle des Unterliegens in 2. Instanz eine Kostenlast
von 6 Gerichtsgebühren und 12 Anwaltsgebühren
( 6 eigene und 6 gegnerische ) zu tragen haben. |
Die Kosten können Sie anhand nachstehender Tabellen selbst
kalkulieren:
Zivilrechtsstreitigkeiten die bis zum 31.12.2001 begonnen wurden,
werden nach der Umrechnungstabelle von DM in EURO abgerechnet.
Für nach dem 01.01.2002 begonnene Zivilrechtsstreitigkeiten
gelten die nachstehenden Beträge:
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Streitwert
bis EUR
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Gebühr
EUR
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Berufung
13/10 EUR
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Gericht
EUR
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300
|
25
|
32,50
|
25
|
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600
|
45
|
58,50
|
35
|
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900
|
65
|
84,50
|
45
|
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1.200
|
85
|
110,50
|
55
|
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1.500
|
105
|
136,50
|
65
|
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2.000
|
133
|
172.90
|
73
|
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3.000
|
189
|
245,70
|
89
|
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4.000
|
245
|
318,50
|
105
|
|
5.000
|
301
|
391,30
|
121
|
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10.000
|
486
|
631,80
|
196
|
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16.000
|
566
|
735,80
|
242
|
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20.000
|
646
|
839,80
|
288
|
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30.000
|
758
|
985,40
|
340
|
|
40.000
|
902
|
1.172,80
|
398
|
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50.000
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1.046
|
1.359,80
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456
|
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100.000
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1.354
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1.760,20
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856
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Die Gebühren höherer Streitwerte werden Ihnen vor der
Auftragserteilung mitgeteilt.
Bußgeldverfahren und Strafverfahren
In der Regel wird die Mittelgebühr berechnet,
also z.B. 50 EUR + 660 EUR = 710 EUR / 2 = 355 EUR
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Verfahren
vor
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1.
Verhandlungstag
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weiterer
Tag
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| Amtsgericht |
50-660
EUR
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50-330
EUR
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| Landgericht |
60-780
EUR
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60-390
EUR
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| OLG |
90-1.300
EUR
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90-650
EUR
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| Rechtsbeschw. |
60-780
EUR
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| Bußgeldverfahren |
50-660
EUR
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Strafermittlungs-
verfahern |
halbe Gebühr
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Die Anwaltsgebühren werden im Wege der Beratungs- oder Prozesskostenhilfe
aus der Staatskasse bezahlt, falls Ihr monatliches Einkommen unter
Berücksichtigung der unterhaltsberechtigten Personen und den
Kosten der Unterkunft bestimmte Grenzen nicht überschreitet.
Für die Partei und den Ehegatten sind dies derzeit jeweils
332 EUR, für jede unterhaltsberechtigte Person jeweils 233
EUR, die Kosten der Unterkunft, soweit diese in keinem Missverhältnis
zur Lebensführung stehen.
Falls das Einkommen höher ist, sind die Kosten in höchstens
48 Monatsraten an die Staatskasse zurückzuzahlen.
Weitere Einzelheiten erfahren Sie anhand des konkreten Falles.
Das erforderliche Formular wird anhand Ihrer Nachweise zum Einkommen,
Vermögen und Unterkunft von mir ausgefüllt und bei Gericht
für Sie beantragt.
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