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Familienrecht
Das Ehescheidungsverfahren kann im Falle des Einverständnisses der
Ehegatten kostengünstig durchgeführt werden.
Dies gilt auch für Unterhaltsregelungen,
die Regelungen zu Wohnung und Hausrat, sowie Ansprüche auf Zugewinn
oder Auseinandersetzung von Miteigentum.
Bei den Kosten müssen Sie wissen, daß der Gegenstandswert grundsätzlich
aus dem Einkommen errechnet wird, welches die Ehegatten in drei
Monaten netto verdienen.
Also Ehemann 2.000 EUR + Ehefrau 1.000 EUR =
3.000 EUR * 3 = 9.000 EUR.
Wenn Sie " Kosten " klicken,
können Sie die Kosten für eine Anwaltsgebühr aus der Tabelle ablesen.
Im Ehescheidungsverfahren
entstehen für die Einreichung des Ehescheidungsantrags beim Fmiliengericht,
die Stellung dieses Antrags im Verhandlungstermin und die Anhörung
der Ehegatten durch das Gericht jeweils eine Anwaltsgebühr.
Lassen Sie sich umfassend
von einem in Familiensachen erfahrenen Anwalt beraten.
Bei der Unterhaltsfestsetzung kommt es darauf an, welche Richtlinien
das örtlich zuständige Familiengericht anwendet.
Für den Kinderunterhalt
gibt es die Düsseldorfer Tabelle, um bundesweit eine einheitliche
Beurteilung zu ermöglichen.
Trotz Richtlinien und Tabellen benötigen Sie anwaltlichen Rat, weil
eine Vielzahl von zusätzlichen Überlegungen erforderlich sind, um
die zutreffende Einstufung zu ermitteln, oder insbesondere um in
Mangelfällen den richtigen Unterhalt zu ermitteln.
Einen ersten Anhaltspunkt
bietet Ihnen der nachstehende Tabellenauszug der ab 01.07.2003 angewendeten
sog. Düsseldorfer Tabelle.
|
Nettoeinkommen
|
0-5
Jahre
|
6-11
Jahre
|
12-17
Jahre
|
ab
18 Jahre
|
Vom
Hundertsatz
|
| bis 1.300 |
199 |
241 |
284 |
327 |
100 |
| 1.300-1.500 |
213 |
258 |
304 |
350 |
107 |
| 1.500-1.700 |
227 |
275 |
324 |
373 |
114 |
| 1.700-1.900 |
241 |
292 |
344 |
396 |
121 |
| 1.900-2.100 |
255 |
309 |
364 |
419 |
128 |
| 2.100-2.300 |
269 |
326 |
384 |
442 |
135 |
| 2.300-2.500 |
283 |
343 |
404 |
465 |
142 |
Erklärungen zur
Tabelle:
1.
Die Tabelle geht davon aus, dass eine Unterhaltspflicht gegenüber
einem (Ex-) Ehegatten und zwei Kindern besteht, also gegenüber
drei Unterhaltsempfängern. Wird statt dessen nur an zwei Personen
Unterhalt gezahlt (an den Ehegatten und ein Kind oder nur an zwei
Kinder), so rückt man in eine höhere Einkommensgruppe.
Beispiel: Nettoeinkommen 1.400,00 EUR, Unterhaltspflicht gegenüber
Ehefrau und einem 4-jährigen Kind. Lt. Tabelle beträgt
bei einem Nettoeinkommen von 1.400,00 EUR der Kindesunterhalt 202,00
EURO. Da aber nur zwei Unterhaltsberechtigte vorhanden sind, schuldet
der Vater Unterhalt gemäß der nächsthöheren
Einkommensstufe, also 215,00 EUR. Wird nur an ein Kind Unterhalt
gezahlt, so rückt man zwei Gruppen höher. Entsprechendes
gilt umgekehrt:
besteht Unterhaltspflicht gegenüber mehr als drei Personen,
so ist der Unterhaltsbetrag aus einer niedrigeren Einkommensgruppe
zu entnehmen.
2.
Der Unterhaltspflichtige kann von seinem Nettoeinkommen vorab sogenannte
"berufsbedingte Aufwendungen" abziehen. Diese kann er
entweder konkret berechnen, oder sie in Höhe von pauschal 5%
des Nettoeinkommens abziehen, mindestens 50,00 EUR und höchstens
150,00 EUR. (Anm.: Nicht alle Gerichte akzeptieren eine 5%-Pauschale,
viele verlangen eine konkrete Berechnung!)
3.
Der Unterhaltspflichtige darf folgende Beträge für sich
übrigbehalten ("Selbstbehalt"):
- Erwerbstätiger: 840,00 EUR
- nicht Erwerbstätiger: 730,00 EUR
Nur was er darüber hinaus übrig hat, braucht er für
Unterhalt auszugeben.
Beispiel: Nettoeinkommen 1.000,00 EUR, Unterhaltspflicht gegenüber
zwei Kindern im Alter zwischen 6 und 11 Jahren. Laut Tabelle wäre
eigentlich Unterhalt zu zahlen in Höhe
von 2 x 228,00 EUR = 456,00 EUR. Da aber ein Selbstbehalt von 840,00
EUR besteht, sind nur noch 384,00 EUR für Unterhalt übrig,
also 192,00 EUR für jedes Kind.
4.
Bei Nettoeinkommen von über 4.800,00 EUR richtet sich der Kindesunterhalt
nach den Umständen des Falles.
5.
Besonderheiten beim Unterhalt volljähriger Kinder:
leben sie im Haushalt eines Elternteils, bemisst sich der Unterhalt
nach der 4. Altersstufe der Tabelle.
Kinder, die nicht bei den Eltern wohnen, haben einen Unterhaltsbedarf
von 600,00 EUR.
6.
Eigenes Einkommen der Kinder ist zur Hälfte anzurechnen (die
andere Hälfte verringert die Unterhaltslast des anderen Elternteils).
Von einer Ausbildungsvergütung ist aber vor der Anrechnung
ein Freibetrag von 85,00 EUR abzuziehen. Beispiel: die Unterhaltspflicht
beträgt lt. Tabelle 420,00 EUR, das Kind verdient in der Lehre
585,00 EUR. Davon sind 225,00 EUR anzurechnen (585,00 EUR minus
85,00 EUR = 500,00 EUR : 2 = 250,00 EUR), es sind also nur noch
170,00 EUR zu zahlen.
7.
Das staatliche Kindergeld ist gemäß § 1612 b Abs.
5 BGB nach folgenden Tabellen anzurechnen:
1) Anrechnung des (hälftigen) Kindergeldes für das 1.
bis 3. Kind von je 77 EUR
|
Einkommensgruppe
|
0-5
Jahre
|
6-11
Jahre
|
12-17
Jahre
|
| 1=100% |
199-7=192
|
241-0=241
|
284-0=284
|
| 2=107% |
213-21=192
|
258-9=249
|
304-0=304
|
| 3=114% |
227-35=192
|
275-26=249
|
324-17=307
|
| 4=121% |
241-49=192
|
292-43=249
|
344-37=307
|
| 5=128% |
255-63=192
|
309-60=249
|
364-57=307
|
| 6=135% |
269-77=192
|
326-77=249
|
384-77=307
|
2) Anrechnung des (hälftigen)
Kindergeldes für das 4. Kind und jedes weitere Kind von je
89,50 EUR
|
Einkommensgruppe
|
0-5
Jahre
|
6-11
Jahre
|
12-17
Jahre
|
| 1=100% |
199-19,50=179,50
|
241-4,50=236,50
|
284-0=284
|
| 2=107% |
213-33,50=179,50
|
258-21,50=236,50
|
304-9,50=294,50
|
| 3=114% |
227-47,50=179,50
|
275-38,50=236,50
|
324-29,50=294,50
|
| 4=121% |
241-61,50=179,50
|
292-55,50=236,50
|
344-49,50=294,50
|
| 5=128% |
255-75,50=179,50
|
309-72,50=236,50
|
364-69,50=294,50
|
| 6=135% |
269-89,50=179,50
|
326-89,50=236,50
|
384-89,50=294,50
|
8.
Bedeutung des Bedarfskontrollbetrages:
Der Bedarfskontrollbetrag dient einer gerechten Verteilung des Einkommens
zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den Unterhaltsberechtigten.
Bleiben dem Unterhaltspflichtigen nach Abzug des Kindesunterhalts
und nach Abzug des Ehegattenunterhalts weniger übrig als der
Bedarfskontrollbetrag, so ist der Kindesunterhalt einer niedrigeren
Stufe zu entnehmen, bei welcher der Bedarfskontrollbetrag nicht
unterschritten wird.
Bei der 2. Einkommenstufe 1300 - 1500 EUR ist dieser Betrag 900
EUR, bei der 3. Stufe 950 EUR, bei der 4. Stufe 1000 EUR, bei der
5. Stufe 1050 EUR, bei der 6. Stufe 1100 EUR.
9.
Diese Erläuterungen berücksichtigen nicht alle Fallgestaltungen.
Lassen Sie sich also umfassend anwaltlich beraten.
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