Familienrecht

Das Ehescheidungsverfahren kann im Falle des Einverständnisses der Ehegatten kostengünstig durchgeführt werden.

Dies gilt auch für Unterhaltsregelungen, die Regelungen zu Wohnung und Hausrat, sowie Ansprüche auf Zugewinn oder Auseinandersetzung von Miteigentum.
Bei den Kosten müssen Sie wissen, daß der Gegenstandswert grundsätzlich aus dem Einkommen errechnet wird, welches die Ehegatten in drei Monaten netto verdienen.
Also Ehemann 2.000 EUR + Ehefrau 1.000 EUR =
3.000 EUR * 3 = 9.000 EUR.
Wenn Sie " Kosten " klicken, können Sie die Kosten für eine Anwaltsgebühr aus der Tabelle ablesen.

Im Ehescheidungsverfahren entstehen für die Einreichung des Ehescheidungsantrags beim Fmiliengericht, die Stellung dieses Antrags im Verhandlungstermin und die Anhörung der Ehegatten durch das Gericht jeweils eine Anwaltsgebühr.

Lassen Sie sich umfassend von einem in Familiensachen erfahrenen Anwalt beraten.
Bei der Unterhaltsfestsetzung kommt es darauf an, welche Richtlinien das örtlich zuständige Familiengericht anwendet.

Für den Kinderunterhalt gibt es die Düsseldorfer Tabelle, um bundesweit eine einheitliche Beurteilung zu ermöglichen.
Trotz Richtlinien und Tabellen benötigen Sie anwaltlichen Rat, weil eine Vielzahl von zusätzlichen Überlegungen erforderlich sind, um die zutreffende Einstufung zu ermitteln, oder insbesondere um in Mangelfällen den richtigen Unterhalt zu ermitteln.

Einen ersten Anhaltspunkt bietet Ihnen der nachstehende Tabellenauszug der ab 01.07.2003 angewendeten sog. Düsseldorfer Tabelle.

Nettoeinkommen
0-5 Jahre
6-11 Jahre
12-17 Jahre
ab 18 Jahre
Vom
Hundertsatz
bis 1.300 199 241 284 327 100
1.300-1.500 213 258 304 350 107
1.500-1.700 227 275 324 373 114
1.700-1.900 241 292 344 396 121
1.900-2.100 255 309 364 419 128
2.100-2.300 269 326 384 442 135
2.300-2.500 283 343 404 465 142

Erklärungen zur Tabelle:

1.
Die Tabelle geht davon aus, dass eine Unterhaltspflicht gegenüber einem (Ex-) Ehegatten und zwei Kindern besteht, also gegenüber drei Unterhaltsempfängern. Wird statt dessen nur an zwei Personen Unterhalt gezahlt (an den Ehegatten und ein Kind oder nur an zwei Kinder), so rückt man in eine höhere Einkommensgruppe.
Beispiel: Nettoeinkommen 1.400,00 EUR, Unterhaltspflicht gegenüber Ehefrau und einem 4-jährigen Kind. Lt. Tabelle beträgt bei einem Nettoeinkommen von 1.400,00 EUR der Kindesunterhalt 202,00 EURO. Da aber nur zwei Unterhaltsberechtigte vorhanden sind, schuldet der Vater Unterhalt gemäß der nächsthöheren Einkommensstufe, also 215,00 EUR. Wird nur an ein Kind Unterhalt gezahlt, so rückt man zwei Gruppen höher. Entsprechendes gilt umgekehrt:
besteht Unterhaltspflicht gegenüber mehr als drei Personen, so ist der Unterhaltsbetrag aus einer niedrigeren Einkommensgruppe zu entnehmen.

2.
Der Unterhaltspflichtige kann von seinem Nettoeinkommen vorab sogenannte "berufsbedingte Aufwendungen" abziehen. Diese kann er entweder konkret berechnen, oder sie in Höhe von pauschal 5% des Nettoeinkommens abziehen, mindestens 50,00 EUR und höchstens 150,00 EUR. (Anm.: Nicht alle Gerichte akzeptieren eine 5%-Pauschale, viele verlangen eine konkrete Berechnung!)

3.
Der Unterhaltspflichtige darf folgende Beträge für sich übrigbehalten ("Selbstbehalt"):
- Erwerbstätiger: 840,00 EUR
- nicht Erwerbstätiger: 730,00 EUR
Nur was er darüber hinaus übrig hat, braucht er für Unterhalt auszugeben.
Beispiel: Nettoeinkommen 1.000,00 EUR, Unterhaltspflicht gegenüber zwei Kindern im Alter zwischen 6 und 11 Jahren. Laut Tabelle wäre eigentlich Unterhalt zu zahlen in Höhe
von 2 x 228,00 EUR = 456,00 EUR. Da aber ein Selbstbehalt von 840,00 EUR besteht, sind nur noch 384,00 EUR für Unterhalt übrig, also 192,00 EUR für jedes Kind.

4.
Bei Nettoeinkommen von über 4.800,00 EUR richtet sich der Kindesunterhalt nach den Umständen des Falles.

5.
Besonderheiten beim Unterhalt volljähriger Kinder:
leben sie im Haushalt eines Elternteils, bemisst sich der Unterhalt nach der 4. Altersstufe der Tabelle.
Kinder, die nicht bei den Eltern wohnen, haben einen Unterhaltsbedarf von 600,00 EUR.

6.
Eigenes Einkommen der Kinder ist zur Hälfte anzurechnen (die andere Hälfte verringert die Unterhaltslast des anderen Elternteils). Von einer Ausbildungsvergütung ist aber vor der Anrechnung ein Freibetrag von 85,00 EUR abzuziehen. Beispiel: die Unterhaltspflicht beträgt lt. Tabelle 420,00 EUR, das Kind verdient in der Lehre 585,00 EUR. Davon sind 225,00 EUR anzurechnen (585,00 EUR minus 85,00 EUR = 500,00 EUR : 2 = 250,00 EUR), es sind also nur noch 170,00 EUR zu zahlen.

7.
Das staatliche Kindergeld ist gemäß § 1612 b Abs. 5 BGB nach folgenden Tabellen anzurechnen:

1) Anrechnung des (hälftigen) Kindergeldes für das 1. bis 3. Kind von je 77 EUR

Einkommensgruppe
0-5 Jahre
6-11 Jahre
12-17 Jahre
1=100%
199-7=192
241-0=241
284-0=284
2=107%
213-21=192
258-9=249
304-0=304
3=114%
227-35=192
275-26=249
324-17=307
4=121%
241-49=192
292-43=249
344-37=307
5=128%
255-63=192
309-60=249
364-57=307
6=135%
269-77=192
326-77=249
384-77=307

2) Anrechnung des (hälftigen) Kindergeldes für das 4. Kind und jedes weitere Kind von je 89,50 EUR

Einkommensgruppe
0-5 Jahre
6-11 Jahre
12-17 Jahre
1=100%
199-19,50=179,50
241-4,50=236,50
284-0=284
2=107%
213-33,50=179,50
258-21,50=236,50
304-9,50=294,50
3=114%
227-47,50=179,50
275-38,50=236,50
324-29,50=294,50
4=121%
241-61,50=179,50
292-55,50=236,50
344-49,50=294,50
5=128%
255-75,50=179,50
309-72,50=236,50
364-69,50=294,50
6=135%
269-89,50=179,50
326-89,50=236,50
384-89,50=294,50

8.
Bedeutung des Bedarfskontrollbetrages:
Der Bedarfskontrollbetrag dient einer gerechten Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den Unterhaltsberechtigten. Bleiben dem Unterhaltspflichtigen nach Abzug des Kindesunterhalts und nach Abzug des Ehegattenunterhalts weniger übrig als der Bedarfskontrollbetrag, so ist der Kindesunterhalt einer niedrigeren Stufe zu entnehmen, bei welcher der Bedarfskontrollbetrag nicht unterschritten wird.
Bei der 2. Einkommenstufe 1300 - 1500 EUR ist dieser Betrag 900 EUR, bei der 3. Stufe 950 EUR, bei der 4. Stufe 1000 EUR, bei der 5. Stufe 1050 EUR, bei der 6. Stufe 1100 EUR.

9.
Diese Erläuterungen berücksichtigen nicht alle Fallgestaltungen. Lassen Sie sich also umfassend anwaltlich beraten.
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