Erben und Vererben

Nach dem Tode eines Angehörigen stellen die gesetzlichen Erben fest, daß die Verteilung des Nachlasses Schwierigkeiten bereitet, wenn mehrere Erben vorhanden sind und unterschiedliche Interessen zur Verwendung des Nachlasses bestehen.

Diese Probleme können vermieden werden, wenn der Erblasser zu Lebzeiten Anordnungen trifft, was nach dem Ableben mit dem Nachlass geschehen soll.

Es empfiehlt sich das selbst handschriftlich verfasste oder beim Notar beurkundete Testament. Falls das Testament nicht beim Notar errichtet wird, sollten Sie anwaltlichen Rat zur richtigen Formulierung einholen.

Als Erbe sollten Sie daran denken, daß der Erbteil aus "taktischen Gründen" auch ausgeschlagen werden kann, z.B. gemäß § 2306 Abs. 1 BGB, wenn der pflichtteilsberechtigte Erbe auf eine höhere Quote als seine Pflichtteilsquote eingesetzt und gleichzeitig mit Beschränkungen und Beschwerungen belastet ist, oder das Ausschlagungsrecht des überlebenden Ehegatten beim gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gemäß § 1371 Abs. 3 BGB.
Im Falle der Geltendmachung des Pflichtteils, sollten Sie auch daran denken, den Pflichtteilsergänzungsanspruch gemäß § 2325 BGB geltend zu machen, wenn der Erblasser einem Dritten innerhalb einer Frist von 10 Jahren vor dem Erbfall eine Schenkung gemacht hatte.

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