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Erben und Vererben
Nach dem Tode eines Angehörigen stellen die gesetzlichen Erben fest,
daß die Verteilung des Nachlasses Schwierigkeiten bereitet, wenn
mehrere Erben vorhanden sind und unterschiedliche Interessen zur
Verwendung des Nachlasses bestehen.
Diese Probleme können
vermieden werden, wenn der Erblasser zu Lebzeiten Anordnungen trifft,
was nach dem Ableben mit dem Nachlass geschehen soll.
Es empfiehlt sich das
selbst handschriftlich verfasste oder beim Notar beurkundete Testament.
Falls das Testament nicht beim Notar errichtet wird, sollten Sie
anwaltlichen Rat zur richtigen Formulierung einholen.
Als Erbe sollten Sie
daran denken, daß der Erbteil aus "taktischen Gründen" auch ausgeschlagen
werden kann, z.B. gemäß § 2306 Abs. 1 BGB, wenn der pflichtteilsberechtigte
Erbe auf eine höhere Quote als seine Pflichtteilsquote eingesetzt
und gleichzeitig mit Beschränkungen und Beschwerungen belastet ist,
oder das Ausschlagungsrecht des überlebenden Ehegatten beim gesetzlichen
Güterstand der Zugewinngemeinschaft gemäß § 1371 Abs. 3 BGB.
Im Falle der Geltendmachung des Pflichtteils, sollten Sie auch daran
denken, den Pflichtteilsergänzungsanspruch gemäß § 2325 BGB geltend
zu machen, wenn der Erblasser einem Dritten innerhalb einer Frist
von 10 Jahren vor dem Erbfall eine Schenkung gemacht hatte.
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