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Betreuung
Falls die hilfsbedürftige Person keine Vollmachten zur Besorgung
seiner Rechtsgeschäfte erteilt hat, zB. als Vorsorgevollmacht oder
Generalvollmacht, kommt eine gesetzliche Betreuung in Betracht.
Die Bestellung eines
Betreuers erfolgt auf Antrag oder von Amts wegen. Jede Anregung
hat zur Folge, daß das Vormundschaftsgericht von Amts wegen prüft,
ob die Voraussetzungen für eine Betreuung vorliegen.
Der Umfang der Betreuung
richtet sich nach dem Bedarf für bestimmte Aufgabenkreise wie Vermögenssorge,
Personensorge, Aufenthaltsbestimmung, Gesundheits-sorge, regelung
der Wohnungsangelegenheiten, Postkontrolle.
Da der/die Betreute
durch die Anordnung der Betreuung die Geschäftsfähigkeit nicht verliert,
kann es geboten sein, einen Einwilligungsvorbehalt anzuordnen. Der
Betreuer kann also ein Rechtsgeschäft aufgrund des Einwilligungsvorbehalts
ohen Nachteile für den Betreuen widerrufen.
Bei der Betreuung handelt
es sich um eine rechtliche Betreuung, also nicht um persönliche
Versorgungstätigkeiten für den/die Betreute. Die Betreuung
ist grundsätzlich
unentgeltlich, wobei der ehrenamtliche Betreuer jedoch gemäß §1835a
Abs.1 BGB einen Aufwandsentschädigungsanspruch von jährlich 312,00
EUR geltend machen kann. Ich bin als Berufsbetreuer
tätig und kann deshalb eine Vergütung nach dem Gesetz über
die Vergütung von Vormündern und Betreueren VBVG verlangen.
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