Betreuung

Falls die hilfsbedürftige Person keine Vollmachten zur Besorgung seiner Rechtsgeschäfte erteilt hat, zB. als Vorsorgevollmacht oder Generalvollmacht, kommt eine gesetzliche Betreuung in Betracht.

Die Bestellung eines Betreuers erfolgt auf Antrag oder von Amts wegen. Jede Anregung hat zur Folge, daß das Vormundschaftsgericht von Amts wegen prüft, ob die Voraussetzungen für eine Betreuung vorliegen.

Der Umfang der Betreuung richtet sich nach dem Bedarf für bestimmte Aufgabenkreise wie Vermögenssorge, Personensorge, Aufenthaltsbestimmung, Gesundheits-sorge, regelung der Wohnungsangelegenheiten, Postkontrolle.

Da der/die Betreute durch die Anordnung der Betreuung die Geschäftsfähigkeit nicht verliert, kann es geboten sein, einen Einwilligungsvorbehalt anzuordnen. Der Betreuer kann also ein Rechtsgeschäft aufgrund des Einwilligungsvorbehalts ohen Nachteile für den Betreuen widerrufen.

Bei der Betreuung handelt es sich um eine rechtliche Betreuung, also nicht um persönliche Versorgungstätigkeiten für den/die Betreute. Die Betreuung ist grundsätzlich unentgeltlich, wobei der ehrenamtliche Betreuer jedoch gemäß §1835a Abs.1 BGB einen Aufwandsentschädigungsanspruch von jährlich 312,00 EUR geltend machen kann. Ich bin als Berufsbetreuer tätig und kann deshalb eine Vergütung nach dem Gesetz über die Vergütung von Vormündern und Betreueren VBVG verlangen.

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