Fernabsatzgesetz ist in Kraft getreten.

Dies hat zur Folge, daß auch im BGB Vorschriften geändert wurden, die Verbraucherschutzvorschriften enthalten.
In § 241 a BGB ist geregelt, daß ein Unternehmer mit unbestellten Leistungen keine Ansprüche gegen den Verbraucher begründen kann. Falls der Empfänger einen Irrtum jedoch erkannt hat, oder erkennen konnte, sind jedoch Bereicherungsansprüche nicht ausgeschlossen.(§ 241 a II BGB).

Gemäß § 361 a BGB kann ein Rechtsgeschäft innerhalb von zwei Wochen ohne Begründung widerrufen werden und zwar durch Rücksendung der Sache, durch ein Schriftstück oder mit Datenträger (e-mail).
Die Widerrufsfrist beginnt mit der deutlich gemachten Belehrung und Angabe von Namen und Anschrift des Widerrufsempfängers.
Der Unternehmer kann das Widerrufsrecht durch ein Rückgaberecht ersetzen (§ 361 b BGB ). Damit ist eine reibungslose Rückabwicklung sichergestellt.

Wer bei einem Verbraucher durch eine Zusendung den Eindruck erweckt, er habe einen Preis gewonnen, muß diesen Preis auch leisten. ( § 661 a BGB ).

Schließlich ist die Verwendung von Zahlungskarten in § 676 h BGB geregelt worden. Ein Kreditinstutut kann hiernach nur dann für die Verwendung von Zahlungskarten oder von deren Daten Aufwendungsersatz fordern, wenn diese nicht von einem Dritten mißbräuchlich verwendet wurden.
Die Beweislast trägt also das Kreditinstitut und nicht der Verbraucher.

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