Neues Schuldrecht ab 01.01.2002

Übergangsregeln

- neues Recht für alle Schuldverhältnisse, die nach dem 31.12.2001geschlossen werden.
- bei Dauerschuldverhältnissen gilt Anpassungsfrist bis 01.01.2003
- neue Verjährungsregeln gelten auch für bereits entstandene Ansprüche, jedoch darf dies nicht zu einer Verlängerung führen.

Wichtige Neuerungen sind Abweichung zum allgemeinen Kaufrecht beim Verbrauchsgüterkauf
= Kauf einer beweglichen Sache durch Verbraucher vom Unternehmer

- Gefahrübergang nur durch Übergabe oder Annahmeverzug
- Ansprüche wegen Sach - und Rechtsmängel sind unabdingbar
- Lediglich Schadensersatzansprüche können entsprechend AGB - Recht beschränkt oder ausgeschlossen werden
- Bei gebrauchten Sachen kann Verjährungsfrist auf ein Jahr verkürzt werden
- Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass dieser von Anfang an bestand = Umkehr der Beweislast vom Verbraucher auf den Verkäufer
- Letztverkäufer in einer Lieferkette haben Rückgriffsanspruch gegen Vormann Verjährungsfrist ist hier gehemmt, auch wenn 2 Jahre verstrichen sind. Die Verjährungsfrist endet frühestens 2 Monate nach Ablauf der 2 Jahre

Wichtige Neuerungen sind die Verjährungsregelungen

- Regelmäßige Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre
- Außer dem Entstehen des Anspruchs muß der Gläubiger die den Anspruch begründenden Umstände und die Person des Schuldners kennen oder diese Kenntnis ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müssen
- Die Frist beginnt erst mit Schluß des Jahres nach der Entstehung und der Kenntnis
- Die Verjährungsfrist ist ua gehemmt, wenn Verhandlungen schweben, Klage erhoben wird, oder es um Ansprüche wegen der Verletzung sexueller Selbstbestimmung geht
- Besondere Verjährungsfristen sind:
2 Jahre bei Gewährleistungsrechten
5 Jahre bei Bauwerken und Baustoffen
10 Jahre bei Grundstücksrechten wie in § 199 BGB genannt
30 Jahre bei Herausgabeansprüchen aus Eigentum, rechtskräftig festgestellte und die übrigen in §§ 197 und 438 I Nr. 1 BGB genannten Ansprüche

Wichtige Neuerungen sind außerdem

- das neue System der Leistungsstörungen
der Erfüllungsanspruch hat Vorrang vor dem Schadensersatzanspruch, also bei Fristsetzung keine Ablehnungsandrohung erforderlich
- Vereinfachungen im Kaufrecht
subjektiver Fehlerbegriff ist entscheidend, also ob die Sache die vereinbarte Beschaffenheit besitzt
primär ist die Nacherfüllung, also Nachbesserung oder Ersatzlieferung
bei unerheblichen Mängeln kein Schadensersatz oder Rücktritt sondern Minderung

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