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Neues Schuldrecht ab 01.01.2002
Übergangsregeln
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neues Recht für
alle Schuldverhältnisse, die nach dem 31.12.2001geschlossen
werden. |
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bei Dauerschuldverhältnissen
gilt Anpassungsfrist bis 01.01.2003 |
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neue Verjährungsregeln
gelten auch für bereits entstandene Ansprüche, jedoch
darf dies nicht zu einer Verlängerung führen. |
Wichtige Neuerungen sind
Abweichung zum allgemeinen Kaufrecht beim Verbrauchsgüterkauf
= Kauf einer beweglichen Sache durch Verbraucher vom Unternehmer
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Gefahrübergang
nur durch Übergabe oder Annahmeverzug |
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Ansprüche
wegen Sach - und Rechtsmängel sind unabdingbar |
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Lediglich
Schadensersatzansprüche können entsprechend AGB -
Recht beschränkt oder ausgeschlossen werden |
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Bei gebrauchten Sachen kann Verjährungsfrist
auf ein Jahr verkürzt werden |
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Zeigt sich innerhalb von sechs
Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet,
dass dieser von Anfang an bestand = Umkehr der Beweislast vom
Verbraucher auf den Verkäufer |
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Letztverkäufer in einer
Lieferkette haben Rückgriffsanspruch gegen Vormann Verjährungsfrist
ist hier gehemmt, auch wenn 2 Jahre verstrichen sind. Die Verjährungsfrist
endet frühestens 2 Monate nach Ablauf der 2 Jahre |
Wichtige Neuerungen sind die Verjährungsregelungen
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Regelmäßige
Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre |
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Außer dem Entstehen
des Anspruchs muß der Gläubiger die den Anspruch
begründenden Umstände und die Person des Schuldners
kennen oder diese Kenntnis ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen
müssen |
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Die Frist beginnt erst
mit Schluß des Jahres nach der Entstehung und der Kenntnis |
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Die Verjährungsfrist
ist ua gehemmt, wenn Verhandlungen schweben, Klage erhoben wird,
oder es um Ansprüche wegen der Verletzung sexueller Selbstbestimmung
geht |
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Besondere Verjährungsfristen
sind:
2 Jahre bei Gewährleistungsrechten
5 Jahre bei Bauwerken und Baustoffen
10 Jahre bei Grundstücksrechten wie in § 199 BGB genannt
30 Jahre bei Herausgabeansprüchen aus Eigentum, rechtskräftig
festgestellte und die übrigen in §§ 197 und 438
I Nr. 1 BGB genannten Ansprüche |
Wichtige Neuerungen sind
außerdem
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das neue System der
Leistungsstörungen
der Erfüllungsanspruch hat Vorrang vor dem Schadensersatzanspruch,
also bei Fristsetzung keine Ablehnungsandrohung erforderlich |
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Vereinfachungen im
Kaufrecht
subjektiver Fehlerbegriff ist entscheidend, also ob die Sache
die vereinbarte Beschaffenheit besitzt
primär ist die Nacherfüllung, also Nachbesserung oder
Ersatzlieferung
bei unerheblichen Mängeln kein Schadensersatz oder Rücktritt
sondern Minderung
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